Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
EvenTech24 – Zeltverleih & Veranstaltungsbedarf
1) Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Vermietung von Veranstaltungsequipment, insbesondere Zelten, Mobiliar und weiterem Veranstaltungszubehör durch die Firma EvenTech24 (nachfolgend „Vermieter“ genannt) an den jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Mieter“ genannt).
(2) Die vertraglichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem geschlossenen Mietvertrag sowie ergänzend aus den nachstehenden Bestimmungen.
2) Aufbau und Abbau des Mietgegenstandes
(1) Der Aufbau und Abbau der gemieteten Zelte kann entweder durch den Mieter in Eigenleistung oder durch den Vermieter erfolgen.
(2) Selbstständiger Aufbau durch den Mieter:
Der Mieter ist berechtigt, Zelte selbstständig auf- und abzubauen, sofern entsprechende Fachkenntnisse vorliegen und eine ausreichende Anzahl an Helfern zur Verfügung steht. Der Mieter trägt in diesem Fall die volle Verantwortung für die sachgemäße und sichere Durchführung der Arbeiten.
(3) Aufbau durch EvenTech24:
Entscheidet sich der Mieter für den Aufbau durch EvenTech24, ist er verpflichtet, sämtliche erforderlichen Genehmigungen im Vorfeld einzuholen und sicherzustellen, dass der Aufbauort frei zugänglich ist. Der Vermieter ist berechtigt, den nächstgelegenen Parkplatz zum Aufbauort zu nutzen.
Der Auf- und Abbau-Service umfasst ausschließlich das Zelt selbst. Die Aufstellung von zusätzlichem Mobiliar oder weiterem Zubehör obliegt grundsätzlich dem Mieter, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen.
3) Reinigung und Pflege der Mietsache
(1) Der Mieter verpflichtet sich, das Mietgut pfleglich zu behandeln und in einem sauberen Zustand zurückzugeben.
(2) Reinigungspflicht:
Erforderliche Reinigungsarbeiten, die aufgrund starker Verschmutzung entstehen, sind vom Mieter zu tragen. Sollte eine übermäßige Verschmutzung aufgrund äußerer Umstände (z. B. verschmutzter Untergrund) unvermeidbar sein, ist der Vermieter unverzüglich zu informieren, um eine gemeinsame Lösung zu finden.
(3) Hussen und Textilien:
Die Reinigung von Hussen wird ausschließlich durch den Vermieter vorgenommen. Der Mieter hat darauf zu achten, dass keine Wachsflecken oder ähnliche schwer entfernbare Verschmutzungen entstehen.
4) Haftung und Verantwortlichkeit des Mieters
(1) Die versicherungstechnische Verantwortung für alle Risiken – einschließlich Beschädigung, Diebstahl, Feuer- und Sturmschäden – geht mit der Anlieferung des Mietgegenstandes vollständig auf den Mieter über und endet erst mit dem erfolgten Abtransport durch den Vermieter.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgut während der gesamten Mietdauer zu beaufsichtigen und gegen Beschädigung oder Verlust zu schützen.
(3) Der Mieter haftet zivilrechtlich für alle während der Mietzeit oder während der Arbeiten an der Mietsache eintretenden Unfälle oder Schäden.
(4) Der Mieter ist verantwortlich für die Bereitstellung eines ebenen, waagerechten und für Zeltbau geeigneten Untergrundes. Etwaige Schäden infolge ungeeigneten Geländes gehen zu Lasten des Mieters.
5) Beim Anbringen von Werbeelementen, Leuchtmitteln oder sonstigen Gegenständen an der Mietsache ist jede Beschädigung zu vermeiden. Das Ziehen von Stromleitungen über das Zeltdach ist strikt untersagt.
6) Der Mieter verpflichtet sich ferner, die feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten. Heizgeräte und Fritteusen dürfen nur mit ausreichendem Sicherheitsabstand zu den Zeltwänden betrieben werden.
5) Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet ausschließlich für Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seinerseits zurückzuführen sind.
(2) Eine Haftung für gewöhnliche Abnutzung der Mietsache wird nicht übernommen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, mangelnde Sorgfalt oder schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, sind vom Mieter zu tragen.
(3) Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen, Instandsetzungen oder Umbauten an der Mietsache vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sämtliche daraus resultierenden Schäden und Rechtsfolgen gehen zu Lasten des Mieters.
(4) Das Entfernen oder Verändern von Konstruktionsteilen, insbesondere Streben und Verspannungen, sowie das Verlegen oder Blockieren von Notausgängen ist untersagt und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
(5) Bei bekannten oder erkennbaren Schäden (z. B. gelösten Planen oder Strukturteilen) ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren und vorübergehend geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(6) Bei Sturm- und Unwettergefahr ist der Mieter verpflichtet, sämtliche Zeltöffnungen zu schließen und gegebenenfalls die Räumung des Zeltes zu veranlassen. Das witterungsbedingte Betriebsrisiko trägt ausschließlich der Mieter.
(7) Der Vermieter übernimmt keine Garantie für absolute Wasserdichtheit der Mietsache.
6) Sturmwarnung
Bei Auslösung einer offiziellen Sturmwarnung ist der Mieter verpflichtet, das gemietete Zelt unverzüglich abzubauen, um Personen- und Sachschäden zu vermeiden.
7) Werbevereinbarung
Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter den Firmennamen oder die Veranstaltung ausschließlich zu Werbezwecken im geschäftlichen Kontext auf seiner Internetseite oder in anderen Marketingmaterialien verwenden darf.
Der Vermieter verpflichtet sich, den Namen korrekt, sachlich und ohne irreführende Darstellungen zu nutzen.
8) Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlung des Mietbetrages erfolgt bar oder Per Sofortüberweisung/PAYPAL vor Ort, am Tag des Aufbaus. Der Vermieter stellt hierfür eine ordnungsgemäße Quittung aus.
(2) Eine eventuell vereinbarte Kaution ist ebenfalls am Aufbautag in bar zu entrichten; der entsprechende Betrag wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache zurückerstattet. Auch hierfür wird eine Quittung erteilt.
9) Rücktritts- und Stornierungsbedingungen
(1) Im Falle eines Rücktritts des Mieters gelten folgende Regelungen:
-
Bei einer Stornierung des Auftrags beträgt die Stornogebühr 40 % des vereinbarten Gesamtbetrages.
-
Erfolgt die Stornierung innerhalb von 7 Tagen vor dem vereinbarten Miettermin, sind 60 % des Gesamtbetrags zu entrichten.
(2)Diese Gebühren dienen der Deckung bereits entstandener Aufwendungen, insbesondere im Zusammenhang mit Planung, Vorbereitung und reservierten Kapazitäten.
(3) Mit Unterzeichnung des Mietvertrages erkennt der Mieter diese Stornierungsbedingungen ausdrücklich an.
10) Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1) Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters.
11) Selbstabholung
(1) Bei Selbstabholung der Mietgegenstände aus dem Lager des Vermieters ist ein gültiges Ausweisdokumentvorzulegen.
(2) Sowohl die Mietkosten als auch die Kaution sind bei Abholung in bar zu entrichten.
12) Lieferung und Rückgabe
(1) Die Lieferung von Mietgegenständen erfolgt grundsätzlich bis zur Bordsteinkante der angegebenen Lieferadresse.
(2) Aus versicherungstechnischen Gründen sind die Mitarbeiter des Vermieters nicht berechtigt, Mietgegenstände bis in das Gebäude oder auf das Grundstück des Mieters zu tragen.
(3) Der Mieter ist daher selbst verantwortlich für den Transport der Gegenstände zum gewünschten Standort sowie für die Bereitstellung der Materialien zur vereinbarten Abholzeit am Anlieferungsort.
13) Reservierungsbedingungen
(1) Die Reservierung des Mietgegenstandes wird erst mit Eingang des unterzeichneten Mietvertrages verbindlich.
(2) Nach Eingang der Unterschrift erhält der Mieter eine schriftliche Reservierungsbestätigung.
(3) Wird der Vertrag nicht innerhalb von drei Kalendertagen nach Angebotserhalt unterzeichnet zurückgesendet, behält sich der Vermieter das Recht vor, das reservierte Equipment anderweitig zu vergeben.
(4) Sollte dies eintreten, bemüht sich der Vermieter, dem Mieter eine gleichwertige Alternative anzubieten.
14) Schlussbestimmungen
(1) Mit Unterzeichnung des Mietvertrages oder Annahme des Angebots bestätigt der Mieter, den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.
(2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
EvenTech24 – Zeltverleih & Veranstaltungsbedarf
„Ihre Feier in guten Händen.“
Stand: 2023